Lieferzeiten und Termine bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Fristen beginnen mit Zugang der Bestätigung beim Kunden und verstehen sich bei Kaufverträgen für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeitpunkt der Fertigstellung. Der Beginn setzt die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden und das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus. Etwaige, vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen, verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend.
Von Schoch nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse verlängern die vereinbarten Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sollte die Verzögerung länger als sechs Monate andauern, ist der Kunde Nachsetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.
Wird Schoch nach dem vorstehenden Absatz von der Lieferverpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Fertigstellungstermin, hat der Kunde kein Schadensersatzanspruch.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, ist Schoch berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben davon unberührt. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Eine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB bleibt unberührt. Ebenso haftet Schoch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines zu vertretenen Lieferverzuges der Kunde berechtigt sein sollte, da sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Schoch haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Schoch zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Schoch dabei zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von Schoch zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Schoch haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Schoch zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; dabei ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertrags zwecks gefährdet ist.
Im übrigen haftet Schoch im Fall des Lieferverzuges für Verzugsschäden maximal in Höhe von 5 % des Lieferwertes.